Was Sie über das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung wissen sollten
In Deutschland ist Telefonwerbung eine bedeutende Methode der Kundengewinnung und ist stets wachsend, obwohl diese von Anfang an einschränkend behandelt wurde. Die Besonderheiten dieser Werbemethode besteht darin, dass der Verbraucher individuell angesprochen wird und eine Notwendigkeit des Angebotes besser vermittelt werden kann. Dadurch ist der Werbende im Stande seine potenziellen Kunden gezielter zu beeinflussen und Kundenkreise zu bilden, die für schriftliche Werbung unerreichbar sind. Warum Telefonwerbung immer beliebter
wurde, liegt daran, dass Unternehmen, die nur durch das Telefon ihre Ware oder Dienstleistungen anbieten, zusätzliche Kosten eines ladengebundenen Vertriebes einsparen. Dies und sinkende Telefongebühen stellen einen weiteren Anreiz für das telefonische Werben von Ware oder Dienstleistung. Aber Werbung ist nicht in jeder Form erlaubt. Untersagt sind unlautere Werbemethoden gemäss § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hierzu zählen unzumutbare Belästigungen surch Telefonwerbung gemäss § 7 UWG.
Als die damalige Bundesministerin für Justiz Brigitte Zypries im Jahre 2007 ankündigte, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für die Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung zu ergänzen und zu verschärfen, hat sich bis heute vieles geändert. Wir bringen Ihnen eine komplette Übersicht des Gesetzes und was in diesem Rahmen verbessert wurde.
Das in Kraft treten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung aus dem Jahre 2009
Am 4. August 2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Diese Gesetz verbot Werbeanrufe, wenn Betroffene oder Verbraucher nicht vorher ihre Zustimmung oder Einwilligung erteilt haben. Es wurde auch verboten, dass Werbeanrufer ihre Telefonnummer unterdrücken. Wer gegen diese Verbote verstoßen hat, musste mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen wurden auch erweitert. Folgenden Verbesserungen wurden vorgesehen:
- Wer gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern verstößte, konnte mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Klargestellt wurde auch, dass ein Werbeanruf erlaubt war, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich die Einwilligung gegeben hat, diese auch erhalten zu wollen. So konnte verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungen berufen, die nachträglich erteilt wurden.
- Bei Werbeanrufen durfte die Telefonnummer von dem Anrufer zukünftig nicht mehr unterdrückt werden, um die wahre Identität zu verschleiern. Dies wurde durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt, und bei Verstößen drohte eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Oft war es die Praxis, oder ist bislang noch geblieben, dass unseriöse Unternehmen durch Call-ID-Spoofing ihre Identität verstecken, und somit die Verbraucher täglich Gefahren, wie Datendiebstahl und Kostenfallen, ausgesetzt waren.
- Es wurden den Verbrauchern mehr Möglichkeiten geboten, Verträge zu widerrufen, die am Telefon abgeschlossen wurden. Verträge von Zeitschriften- und Zeitungs-Abos sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, wo es bislang kein Widerrufsrecht gab, konnten künftig, wie auch bei allen Verträgen die telefonisch abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Ausnahmen wurden beseitigt. Bei der Widerrufung kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf erlaubt war oder nicht. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen zwei Wochen oder ein Monat, und beginnt dann, wenn der Verbraucher schriftlich per E-Mail oder per Fax darüber belehrt wird. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat.
- Schutz vor untergeschobenen Verträgen und Kostenfallen im Internet wurden verbessert.
- Außerdem muss die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig schriftlich erfolgen, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.
Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb im Jahre 2013
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Unerlaubte Telefonwerbung wurde im Jahr 2013 teurer als zuvor. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden weitere gesetzliche Regelungen noch verschärft. Die mögliche Bußgeldsumme für unerlaubte Werbeanrufe oder Cold Calls wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro erhöht. Zusätzlich wurden durch diese Gesetzesänderung Werbeanrufe, die durch eine automatische Anrufmaschine durchgeführt werden, auch verboten und bußgeldbewehrt. Vor dieser Änderung konnte der unerlaubte Werbeanruf erst dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person durchgeführt wurde.
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Werbeanrufe, die vor der Änderung erfolgten, werden nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage behandelt.
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Die Einwilligung in Telefonwerbung muss vor dem Anruf vorliegen. Einholungen von Einwilligungen bei Beginn des telefonischen Gespräches ist unzulässig.
- Ein Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden
Durch diesen Beitrag konnten Sie sehen, wie lange schon der Kampf gegen Telefonterror andauert und wie Anrufer in jeden Gesetz Lücken finden, die sie dann für ihre Verkaufsmaschen verwenden. Aber durch die regelmäßigen Verbesserungen und Anpassungen des deutschen Gesetzes wird der Gürtel immer enger gezogen, und es bleibt nicht mehr viel Platz für „Manöver“. Doch bleiben viele deutschsprachige Callcenter im Ausland außerhalb der EU durch dieses Gesetz unversehrt, was weiterhin eine große Herausforderung für die Verbraucher, für das Bundesministerium für Justiz, für die Bundesnetzagentur, für den Verbraucherschutz und für unser Nummer-index.de-Team darstellt. Aber aufgeben kommt überhaupt nicht in Frage. Wir werden weiterhin die erste Linie im Kampf gegen Telefonbelästigung bleiben.
Euer Nummer-Index.de Team