Immer wieder tauchen neue Gewinnspiele auf, welche mit grossen Gewinnen und bekannten Marken prahlen. In einem Gewinnspiel wird das Herz der Autofreunde angesprochen und geworben wird mit dem Gewinn eines Audi A3.
„Traumauto oder Geld“ – so nennt sich die Gewinnspielaktion, welche bei Facebook auf virale Verbreitung hofft. Gefordert wird „Beitrag mit Freunden teilen“, was absolut nichts mit dem Gewinn zu tun hat, gelotst wird mit einem verkürzten Link auf eine externe Seite.
Ein klick – und man landet ausserhalb von Facebook. Genau diese Masche hatten wir schon oft gesehen! So wurde zum Beispiel auch mit Gewinnmöglichkeit eines Lidl-Gutscheins geworben. Auf dieser Seite befindet sich auch ein Eingabefeld, in dem man seinen Namen und E-Mail Adresse angeben muss. Mehr nicht, oder? Ach ja, da ist noch das Kontrollfeld:
Es geht also um eine Teilnahmeklausel, in der hier offensichtlich eine Gewinnspielteilnahme an die Zustimmung zu Werbeanrufen/Kontakten gekoppelt ist.
Die Kopplung der Zustimmung von Werbeanrufen an Gewinnspielen in nur einer Klausel der Teilnahmebedingungen ist aber in Deutschland untersagt! Siehe: https://www.rechtsanwalt-ueckermuende.de/22058.html
Erst zustimmen – dann ausfüllen
Auf der folgenden Seite kommt nun das „grosse“ Formular, in dem nach allen persönlichen Daten gefragt wird: Name, Adresse, Telefon, Alter.
Interessant ist anzumerken, dass wir zuerst der Verklausulierung zustimmen müssten, ohne zu wissen, welche Angaben wir überhaupt abgeben müssen. Diese Abfolge ist natürlich mehr als unseriös und wird an dieser Stelle auch gerügt.
Wenn man nun kein Interesse an Werbeanrufen oder SMS hat, kann man das Feld ja frei lassen – oder etwa nicht? Nein, natürlich nicht:
Ab diesem Zeitpunkt können sich die Teilnehmer wohl weniger über einen Gewinn, sondern eher auf massig Werbemails, Werbepost, Werbeanrufe und Werbung per SMS freuen.
Aber das ist noch lange nicht alles – Was nun noch folgt, ist nichts anderes als eine reine platte Datenerhebung. Der Lidl-Gutschein hat sich also als Köder für Marketingzwecke entpuppt.
Vorsicht also vor Gewinnspielen, bei denen:
– Teilnahmebedingungen und Freigabe für Werbeaktionen in einer Klausel gekoppelt sind
– mehr als nötig private Angaben gemacht werden müssen